Zwei Hände in Handschellen

Strafrecht

Vor allem im Strafrecht kann es geboten sein, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nur ein Anwalt kann Einsicht in die amtlichen Akten nehmen und sodann zusammen mit dem Mandanten eine sachgerechte Verteidigung aufbauen.

Häufig lassen sich im frühen Stadium auch Einstellungen erreichen.

Verhaltensregeln und Empfehlungen für den Notfall:

Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten:

Wenn Sie in eine Verkehrskontrolle geraten, empfehlen wir, keine Tests zur Bewegungskoordination (Finger - Nase - Test, Laufprobe) mitzumachen. Sie können hierzu nicht gezwungen werden, und das Ergebnis wird regelmäßig zu Ihren Lasten verwendet.

Sollten Sie Alkohol getrunken oder Betäubungsmittel konsumiert haben, raten wir davon ab, Angaben zu Art und Menge der Substanzen und zum Zeitpunkt des Konsums zu machen. Wir empfehlen, das Aussageverweigerungsrecht zu nutzen, um nicht durch falsche Angaben die eigene Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen und den Spielraum der Verteidigung einzuschränken.

Geht Ihnen ein Anhörungsbogen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu, sollten Sie nur die Pflichtangaben machen, über Ihren Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen lassen und eine Stellungnahme zum Tatvorwurf oder zur Fahrereigenschaft erst nach Akteneinsicht abgeben.

Vorladung zur Polizei:

Werden Sie als Betroffener zur Polizei vorgeladen, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen.  In vielen Fällen dient die Vorladung dazu, Sie als Fahrzeugführer zu identifizieren. Ihr Verteidiger wird Akteneinsicht nehmen. Erst wenn die Akte eingesehen wurde und der Tatvorwurf sowie belastende Beweismittel bekannt sind, kann eine Stellungnahme abgegeben werden.

Wir raten dringend ab, vorab und ohne anwaltliche Vertretung Angaben in gegen Sie geführten Verfahren zu machen. Im Zweifel belasten Sie sich nur selbst.

Werden Sie als Zeuge geladen, sind Sie gegenüber der Polizei ebenfalls nicht zum Erscheinen verpflichtet.

Anders ist es bei Vorladungen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft. Diesen Vorladungen müssen Sie nachkommen; möglicherweise haben Sie aber ein Zeugnisverweigerungsrecht. Inwieweit Sie eine Aussage machen oder von diesem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen sollten, kann nur im Einzelfall nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes durch Ihren Rechtsanwalt festgestellt werden.

Durchsuchungsaktionen:

Im Falle einer Durchsuchung Ihrer Wohnung oder Ihrer Geschäftsräume durch die Polizei sollten Sie sich umgehend den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen und sich mit Ihrem Verteidiger in Verbindung setzen.

Klären Sie in Rücksprache mit Ihrem Verteidiger ab, ob es sich empfiehlt, bestimmte Unterlagen freiwillig herauszugeben, um eine umfangreiche Beschlagnahme zu verhindern die den Geschäftsbetrieb lahmlegt, oder ob es  besser ist,  passiv zu bleiben.

Haft:

Sollten Sie festgenommen werden, raten wir, sich umgehend mit Ihrem Verteidiger in Verbindung zu setzen. Machen Sie ohne Ihren Verteidiger weder gegenüber der Polizei, noch gegenüber dem Ermittlungsrichter Angaben, die über die reinen Pflichtangaben hinausgehen. Es besteht das große Risiko, dass Sie belastende Informationen liefern und Ihre Situation nur verschlimmern. Ihr Verteidiger wird die geeigneten Maßnahmen gegen den Haftbefehl treffen.

Informationen für Angehörige Gefangener: 

Um einen Gefangenen zu besuchen, benötigen Sie einen Sprechschein. Der Verteidiger wird Sie hier unterstützen und den Antrag für Sie stellen.

Die Besuchsmöglichkeiten in der JVA Stadelheim sind sehr begrenzt. Zugestanden wird ein Besuch von 30 min alle zwei Wochen, oder aber ein 1-stündiger Besuch einmal im Monat. Es werden maximal drei Personen zugleich zum Besuch zugelassen.

Bei ausländischen Gefangenen wird der Besuch üblicherweise nur im Beisein eines Dolmetschers gestattet.

Die Besuchszeiten in der JVA Stadelheim sind von Montag bis Donnerstag von 12.00 bis 15.00 Uhr, Feiertage ausgenommen. Jeden ersten und dritten Samstag, auch an Feiertagen, besteht die Besuchsmöglichkeit für Berufstätige von 7.00 bis 10.00 Uhr und von 12.00 bis 14. 30 Uhr.

Für den Besuch ist ein gültiger Ausweis erforderlich.

Bei dem Besuch dürfen den Gefangenen keine Gegenstände übergeben werden. Wäsche für den Gefangenen kann an der Pforte der Vollzugsanstalt abgegeben werden. Konsumgüter wie Zigaretten muss sich der Gefangene über den Gefangeneneinkauf erwerben. Sie können hierfür eine Einzahlung auf das Konto der Justizvollzugsanstalt München bei der Postbank, Kontonummer 8431-802 tätigen.

Zusätzliche Informationen enthält die Internetseite Justizvollzug Bayern.